Nachbetrachung: Aufhebung Hammerskinverbot
Das Bundesverwaltungsgericht hob im Dezember 2025 das Verbot der "Hammerskins" in Deutschland auf.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte am 19. Dezember 2025 das Verbot der “Hammerskin Nation Deutschland” aufgehoben.
Die Gruppierung wurde rund zwei Jahre zuvor, am 19. September 2023 vom Bundesinnenministerium verboten.
Die Hammerskins sind eine international vernetzte, neonazistische Kaderorganisation, die sich selbst als elitäre “Bruderschaft” versteht.
In Deutschland war die streng hierarchische Organisation zum Zeitpunkt des Verbots in regionale Untergruppen, sogenannte “Chapter”, unterteilt..
Die Hammerskins sind insbesondere in der Organisation und Durchführung internationaler RechtRock-Konzerte sowie im Vertrieb neonazistischer Musik und Propagandamaterialien aktiv.
Über Musiklabels, Versandsandstrukturen und Merchandise betreiben sie die Verbreitung neonazistischer Ideologie und tragen nicht zuletzt zur Finanzierung und Vernetzung der Szene bei.
Darüber hinaus verfügen die “Hammerskin-Bruderschaft” über enge Verbindungen in militante und gewaltbereite Neonazistrukturen.
Auch ins Umfeld vom rechtsterroristischen “Nationalsozialistischen Untergrund” (NSU) wurden Verbindungen zu Hammerskins bekannt.
Recherchen dokumentieren zudem Bezüge zu schweren rassistisch motivierten Gewalttaten und terroristischen Aktivitäten einzelner Mitglieder.
Das Logo der Hammerskins geht auf den Film “Pink Floyd - The Wall” (1982) zurück. Darin dienen zwei gekreuzte Hämmer als Symbol einer fiktiven faschistischen Bewegung. Die Hammerskins übernahmen das Zeichen und deuteten die im Film dargestellte faschistische Gewalt positiv um.
Für die Hammerskins symbolisieren die Hämmer Kampfbereitschaft und den vermeintlichen Zusammenhalt und gewünschte Vorherrschaft einer “weißen Arbeiterbewegung”.
Das Verbot der Hammerskins wurde schließlich am 19. September 2023 vollzogen und öffentlich bekannt gemacht. Damit wurde die Vereinigung aufgelöst und ihre regionalen Chapter sowie deren Terilorganisation “Crew 38” ebenfalls verboten.
Mit dem Verbot konnte das Vereinsvermögen beschlagnahmt und eingezogen werden. Außerdem wurde die Bildung von Ersatzorganisationen untersagt sowie die Verwendung bestimmter Kennzeichen der Hammerskins verboten.
Gegen diese Verbotsverfügung gingen die Hammerskins beziehungsweise einzelne Mitglieder und regionale Chapter juristisch vor. Sie reichten Klagen gegen die Verbotsverfügung beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ein.
Deren Argumentation war, dass es zwar einzelne Chapter der Hammerskins gebe, diese jedoch unabhängig voneinander seien und keine gemeinsame bundesweite Organisationsstruktur bildeten. Daher könne die Vereinigung nicht als eigenständiger bundesweiter Verein betrachtet werden, ein Verbot einer solchen Struktur sei ihrer Auffassung nach folglich nicht rechtmäßig.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hob am 19. Dezember 2025 das Verbot der Vereinigung „Hammerskins Deutschland“ weitgehend auf. Dabei folgte das Gericht in wesentlichen Punkten der Argumentation der Hammerskins, wonach eine verbindliche bundesweite Entscheidungsstruktur durch die Sicherheitsbehörden nicht ausreichend nachgewiesen werden konnte.
Das Gericht stellte allerdings nicht fest, dass eine solche Struktur nicht existiere, sondern lediglich, dass die Behörden deren Existenz im Verfahren nicht hinreichend nachweisen konnten oder wollten. Das Urteil trifft somit nur die Feststellung, dass ihre Existenz im Verfahren nicht ausreichend belegt wurde.
Warum die Behörden die erforderlichen Belege nicht vollständig vorlegten, sondern weitgehend geschwärzte Akten einreichten, bleibt offen. Dies erschwerte die gerichtliche Überprüfung der Organisationsstrukturen erheblich. Dabei lassen sich durchaus Anhaltspunkte und Belege für eine bundesweite Organisationsstruktur der Hammerskins finden.
So koordinierten sich die deutschen Chapter unter der Bezeichnung „German Hammerskins“ in einer eigenen Kommunikationsstruktur. Zudem existierte ein gemeinsames Logo bzw. ein entsprechender Patch.
Darüber hinaus existierte mit der sogenannten „Kleinen Kaffeerunde“ ein bundesweites Abstimmungsgremium der Führungskader der jeweiligen Chapter.
Dort getroffene Absprachen beanspruchten nach den vorliegenden Erkenntnissen Gültigkeit für sämtliche Chapter und sprechen eindeutig für eine übergeordnete Koordinierungs- und Entscheidungsstruktur der Hammerskins.
Hinzu kommt die zentrale Rolle von Malte Redeker, der als langjähriger “European Secretary” die bundesweiten Strukturen der Hammerskins maßgeblich prägte. Dass seine Funktion als übergeordnete Führungsperson vom Bundesinnenministerium im Verbots - verfahren nicht herausgearbeitet und belegt wurde, ist ein weiteres Versäumnis der Behörden.
Stattdessen konnte Redeker in Leipzig die Gelegenheit nutzen, die Hammerskins als eine Gruppe in die Jahre gekommener Skinheads darzustellen, deren Aktivitäten sich weitgehend auf den Erhalt persönlicher Kontakte beschränkten.
Ein weiteres Indiz für die bundesweite Organisationsstruktur war eine gemein-same “Deutschlandkasse”, in die Mitglieder der verschiedenen Chapter monatlich einzahlten.
Diese Gelder standen für gemeinsame Zwecke zur Verfügung und wurden unter anderem für Unterstützungsleistungen eingesetzt. Auch diese gemeinsame Finanzverwaltung spricht deutlich gegen eine lediglich lose Vernetzung eigenständiger Chapter.
Auch die bundesweit abgestimmten Sanktionen gegen einzelne Mitglieder belegen übergeordnete Entscheidungsstrukturen. Über mögliche Ausschlüsse und die Abgabe der Hammerskin-Abzeichen wurde chapterübergreifend beraten. Zur Klärung entsprechender Konflikte wurden zudem überregionale Krisentreffen einberufen.
Insgesamt zeigt sich, dass zahlreiche Anhaltspunkte für eine bundesweite Organisations- und Führungsstruktur der Hammerskins existierten: gemeinsame Treffen und Beschlüsse, eine gemeinsame Kasse, bundesweite Absprachen und einheitliche Sanktionen sowie übergeordnete Führungspersonen.
Umso schwerer wiegt, dass das Bundesinnenministerium diese Strukturen im Verbotsverfahren nicht ausreichend dokumentierte und dem Gericht entsprechende Nachweise nicht vorlegte. Das Urteil ist somit auch Ausdruck einer unzureichenden Aufarbeitung und Beweisführung durch die zuständigen Behörden.
Das Gericht stellte die rechtsextreme und rassistische Ausrichtung der Hammerskins sowie die damit verbundenen Aktivitäten nicht grundsätzlich infrage. Ausschlaggebend für die Aufhebung des Verbots war vielmehr, dass das Bundesinnenministerium den rechtlich erforderlichen Nachweis einer bundesweiten, vereinsrechtlich relevanten Organisationsstruktur nicht erbringen konnte.
Die Entscheidung bedeutet daher weder eine inhaltliche Billigung der Hammerskins noch eine gerichtliche Widerlegung der übrigen Verbotsgründe. Diese waren für die Entscheidung letztlich nicht ausschlaggebend.
Zitieren
Recherche Nord: Nachbetrachung: Aufhebung Hammerskinverbot, Leipzig, 17.12.2025.
Recherche Nord, recherche-nord.com. https://recherche-nord.com/gallery/2025-12-17/